Satzung des Club Gos d'Atura Català Deutschland e.V.

I. Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz
1.  Der Verein führt den Namen „Club Gos d’Atura Català Deutschland e.V.“, in Abkürzung „CGC“. Er wurde am 5. Oktober 1985 gegründet und ist unter Nr. VR 343 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wermelskirchen eingetragen.  
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.

§ 2 Zweck  
1. Zweck ist die Förderung der Rasse Gos d’Atura Català.
2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung des Tierschutzes und der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftlich Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.    
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck  des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:

1. Unterstützung der Züchter durch Förderung des Aufbaus einer Genbank insbesondere zur HD-Bekämpfung und durch Zuchtberatung
2. Förderung der Notvermittlung von Hunden
3. Beachtung und Förderung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
4. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
5.  Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
6. Förderung des allgemeinen Interesses am Gos d’Atura Català.
7. Kontakte der Mitglieder und mit ausländischen Clubs der gleichen Rasse.

§ 4 Aufbau
 Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
*die Mitgliederversammlung
*der Vorstand

§ 7 Bindungswirkung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit Recht und Gesetz stehen.

II. Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeines
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

§ 9 Anmeldung, Widerspruch
1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim Vorsitzenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Eine Ablehnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der binnen zwei Wochen ab Zugang Widerspruch beim Vorsitzenden einlegen kann. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend. Die dem Betroffenen mitzuteilende Entscheidung bedarf wie die Entscheidung des Vorstandes keiner Begründung.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds.
2. Die erworbene Mitgliedschaft beginnt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.

§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft
1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft  leben.
2. Nicht als Hundehändler gilt, wer entweder als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der vom VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) aufgestellten Richtlinien lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert oder aus tierschützerischen Gründen Hunde ohne Gewinnabsicht vermittelt. Dem steht die Tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.


§ 12 Beitrag
1. Die Höhe des Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige und Lebensgefährten von Mitgliedern.
3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.
4. Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.

Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschluss fassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.

5. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des Vereins.
b) bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.

6.  Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonstwie unterstützt.

7.  Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
 a) bei vereinswidrigem Verhalten gegenüber einem Amtsträger, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe;
b) bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;

c) bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien;

 

III. Mitgliederversammlung
§ 16 Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme.
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vorstand nachzuweisen.

§ 17 Einberufung
Mindestens alle vier Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
Sowohl bei schriftlicher als auch elektronischer Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete (Post)sendung als am dritten Tag nach Postaufgabe oder mit elektronischer Versendung zugegangen.

§ 18 Anträge
1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über Anträge auf  Ergänzung der Tagessordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungsänderungen des Vereins sowie Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern auch spätestens 14 Tage vor der Versammlung die Texte – redaktionelle Änderungen ausgenommen - der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.

§ 19 Leitung, Durchführung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln oder durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung von der Tagesordnung abzusetzen.

§ 20 Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
 1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
 2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
 3. Bericht der Kassenprüfer;
 4. Billigung/Missbilligung des Haushaltsvoranschlages;
 5. Entlastung des Vorstandes;
 6. Wahl des Vorstandes;
 7. Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters;
 8. Satzungsänderungen;
 9. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
10. Festsetzung des Beitrages;
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
12. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und
     Maßnahmen des Vorstandes;
13. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes;


§ 21 Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderungen der Satzung sowie zur Auflösung des Verein ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks steht einer Auflösung gleich.

2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 22 Versammlungsprotokoll
1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
2. Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist das Protokoll bekannt zu geben. Jeder von ihnen kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einwände erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Richtigstellungen vor.
4. Das – sachlich richtige – Versammlungsprotokoll ist in der vereinseigenen Zeitschrift zu veröffentlichen oder zu versenden.

§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20 – 26 entsprechend.

 

IV. Der Vorstand
§ 24 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:

    -dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden),
    -dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
    -dem  Schatzmeister.
   
2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
3. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Schatz meister nur bei Verhinderung des Ersten und Zweiten Vorsitzenden.


§ 25 Aufgaben des Engeren Vorstandes
1. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem nach § 24 Abs. 3 zuständigen Vertreter schriftlich oder fernmündlich auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzubehalten.
2. Der Vorstand fasst nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
3. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 2) abgestimmt wird.
4. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat außerdem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung   
    der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,   
    Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von   
    Mitgliedern;

 

V. Wahlen
§ 26 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen. Gleiches gilt, wenn bei der Vorstandswahl ein Amt von der Mitgliederversammlung nicht besetzt wird.

§ 27 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von zwei Jahren wird ein Kassenprüfer gewählt sowie ein Stellvertreter.

§ 28 Durchführung der Wahl
1. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlleiter. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und kann bis zu zwei Wahlhelfer bestimmen.
2. Die Wahlen sind einzeln durchzuführen. Eine Abstimmung per Handzeichen ist zulässig sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt ist immer geheim zu wählen.

VI. Vereinsvermögen
§ 29 Verwaltung
1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen  Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 30 Kassenprüfung
1. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist mit dem – sachlich richtigen – Versammlungsprotokoll (§ 22) zu veröffentlichen.

VII. Schlussbestimmungen
§ 31 Auflösung
1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein


  Tierschutzinitiative Canispro e.V.,


eingetragen im Vereinsregister des AG Memmingen unter VR 200385, der es unmittelbar für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.

Herausgeber: Club Gos d’Atura Català Deutschland e.V.
 VR 343 Amtsgericht Wermelskirchen
 Stand: November 2014


Bemerkung zum Sprachgebrauch

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der Satzung bringt die gebotene Gleichstellung von Mann und Frau sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Vorsitzende/Vorsitzender) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren.
Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.